Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

Ihre Vorteile 

Gesetzliche Grundlagen 


Die richtigen Formate


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 09.12.2025

Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten sowie Arbeitslosengeld II

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, als finanzielle Mittel zu erfassen sind, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erhöhen – dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld nach dem SGB II (Az. III R 20/23).

Im Streitfall war fraglich, ob die Berechnung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt die nach §§ 2, 3 EStG ausgewiesenen und zugeflossenen Einkünfte und Bezüge zu Grunde legen darf oder sozialrechtliche Regelungen ausschlaggebend sind, die einem behinderten Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf zuweisen, der zur Ausweisung eines höheren Leistungsbetrags führt, als ein Kind hätte, würde es nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Sozialleistungen ausnahmsweise dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden Arbeitslosengeld II-Leistungen könne gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (z. B. Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.