Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 25.03.2025

Kleidung als Betriebsausgabe bei Mode-Influencern

Die Aufwendungen einer Mode-Influencerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da eine Abgrenzung zur privaten Sphäre nicht möglich ist. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 11195/21).

Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog. Hierzu erstellte sie Fotos und Stories. Neben den Kleidungsstücken, die ihr von verschiedenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, erwarb sie selbst Kleidungsstücke und Mode-Accessoires (z. B. Handtaschen namhafter Marken). Diese Aufwendungen machte sie in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, da eine Abgrenzung zur privaten Sphäre nicht möglich sei.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich auch privat getragen habe. Allein die naheliegende Möglichkeit zur privaten Nutzung reiche aus, den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG auszuschließen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.