Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Umsatzsteuer 
Freitag, 02.08.2024

Umsatzsteuer bei Vermietung vom 32 Garagen - Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft

Das Finanzgericht Köln hatte zur Versteuerung der Umsätze aus der Vermietung von 32 Garagen, insbesondere zur Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft, zu entscheiden (Az. 8 K 836/22).

Im Streitfall habe das Finanzamt zu Recht die Klägerin als Unternehmerin i. S. d. Umsatzsteuerrechts beurteilt und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG versagt. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung nach § 19 Abs. 1 UStG lagen nicht vor. Die streitgegenständlichen Umsätze seien vielmehr dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Die Vermietungsleistungen seien nach Würdigung der Gesamtumstände der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – zuzurechnen. Die langfristige gemeinsame Vermietung begründe eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und sei deshalb als unternehmerische Betätigung i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG zu qualifizieren

Die Klägerin sei als Unternehmerin im Rechtsverkehr aufgetreten. Sie habe sich in den Mietverträgen, welche nach 2013 abgeschlossen wurden, gegenüber den Mietern als Leistungserbringerin benannt und die streitigen Vermietungsleistungen auch tatsächlich erbracht. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht im eigenen Namen und/oder für fremde Rechnung handelte, finde sich in den Vertragsdokumenten an keiner Stelle. Auch die Kündigung von Mietverhältnissen ab 2013 erfolgte dementsprechend durch die Klägerin. Die Klägerin trat jedoch nicht nur gegenüber den Vertragspartnern, sondern mehrfach auch gegenüber Dritten im eigenen Namen nach außen hin auf. Laut den vorliegenden Unterlagen unterhielt die Klägerin ein eigenes Konto bei der Bank, auf welches sämtliche Mieter ab 2013 die vereinbarte Miete zu leisten hatten. Darüber hinaus schloss die Klägerin einen Wohngebäude-Versicherungsvertrag mit einer Versicherungs-AG ab.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.