Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 01.08.2024

Nutzung des Stroms bei Einsatz zur Erzeugung von Licht in Gewächshäusern Dritter - Kein steuerfreier Selbstverbrauch

Die Betreiberin eines Heizkraftwerks hat mit dem von ihr erzeugten Strom das von ihr in der Beleuchtungsanlage erzeugte Licht nicht selbst genutzt, wenn sie dieses Licht nicht zur Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern dem jeweiligen Gewächshausbetreiber zur Verfügung gestellt hat. Dessen Pflanzen wurden dadurch beleuchtet und deren Wachstum gefördert. Somit wurde die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht von den Gewächshausbetreibern genutzt. Insoweit ist unerheblich, dass die Betreiberin des Heizkraftwerks nach der vertraglichen Gestaltung die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte. So entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 1094/23).

Nach der Gesetzesbegründung verlange das Vorliegen von „Selbstverbrauch” i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Personenidentität zwischen dem Betreiber der Anlage und demjenigen, der den Strom entnimmt bzw. verwendet. Kein Selbstverbrauch sei eine Entnahme durch Dritte (z. B. Mieter, Pächter). Darüberhinausgehend sei das Merkmal des „Selbstverbrauchs” bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie aufgrund beihilferechtlicher Anforderungen nur erfüllt, soweit die erzeugte Nutzenergie selbst genutzt werde.

Unionsrechtskonform ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG einschränkend auszulegen. Damit die Steuerbefreiung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, müsse eine Abgabe von Nutzenergie an Dritte in Form eines Verkaufs bzw. Handels von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausgenommen sein. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber weder eine ausdrückliche Regelung entsprechend § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgenommen habe noch, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sich an der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierten Eigenversorgung und dem hierzu ergangenen Leitfaden der Bundesnetzagentur orientiere.

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