Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 17.04.2025

Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist (Az. 3 K 176/23).

Die Beteiligten stritten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24.08.2021 in der am Tag der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (HmbGVBl. 2024, S. 554). Die Klägerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Hamburg. Der Beklagte erließ auf der Grundlage des HmbGrStG einen erklärungsgemäßen Bescheid über die Grundsteuerwerte, Hauptfeststellung auf den 01.01.2022.

Das Finanzgericht Hamburg sah die Klage als unbegründet an. Es kam nicht zu der Überzeugung, dass das HmbGrStG zweifelsfrei verfassungswidrig ist, sodass das Verfahren auch nicht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Es hält das HmbGrStG sowohl formell als auch materiell für verfassungsgemäß.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 15/25 geführt.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.