Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 23.04.2025

Zur Besteuerung von Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensionierten, im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Az. 3 K 718/24).

Vorliegend war zwischen dem Kläger, einem in der Schweiz arbeitenden bisherigen Grenzgänger, und dem Finanzamt die einkommensteuerliche Behandlung überobligatorischer Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse als Arbeitslohn streitig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte wie folgt: Wird ein im Inland wohnender und in der Schweiz arbeitender bisheriger Grenzgänger anlässlich Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers nach Maßgabe eines Sozialplans zum 30. November des Streitjahres frühpensioniert und ab dem 1. Juni des Streitjahres bis zum Renteneintritt unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt, so gehören im Streitjahr die laufenden Lohnzahlungen, Boni für das Vorjahr und das laufende Jahr, eine (vom Arbeitgeber in eine Pensionskasse eingezahlte und in eine lebenslange monatliche Alterszusatzrente verrentete) „Abgangsentschädigung” sowie eine (von einem Härtefallfonds ebenfalls nach freier Bestimmung des Grenzgängers) in eine Pensionskasse eingezahlte Extraentschädigung zu den Einkünften des Grenzgängers aus unselbstständiger Arbeit (Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz bzw. nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG), nicht dagegen das anlässlich eines Berufsunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gezahlte „Unfalltaggeld“.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.