Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 24.06.2024

Übernachtungskosten des Personals eines Sicherheitsdienstes bei Unklarheit über die Kostentragungspflicht und Vorliegen einer Scheinrechnung nicht abzugsfähig

Ausgaben des Betreibers eines Sicherheitsdienstes für Übernachtungskosten seines Personals im Rahmen der Erbringung von Bewachungsleistungen bei einer Veranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer zur Tragung der Kosten verpflichtet war, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vom Vorliegen einer Scheinrechnung auszugehen ist. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 2 K 772/14).

Wenn der Unternehmer durch seinen bei ihm angestellten Bruder getäuscht und unter Vorlage eines von dem Unternehmer selbst unterschriebenen Vertrags zur Leistung einer Zahlung bewegt werde, sei diese nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Täuschung nur deshalb gelang, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt habe.

Das Gericht habe zwar keine Zweifel, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in erheblichem Umfang Sicherheitsdienstleistungen erbrachte, weshalb Mitarbeiter vor Ort waren, die dort auch übernachtet haben. Erheblich Zweifel bestünden jedoch, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Daher stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die in Streit befindlichen Übernachtungskosten gezahlt hat. Aus diesem Grund scheide auch eine mögliche Schätzung aus.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.