Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 25.06.2024

DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden. Der Bundesfinanzhof hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden (Az. IX R 35/21).

Im Streitfall verlangte ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das Finanzamt kam dem nicht nach. Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.

Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vom Finanzamt Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann, und zwar ungeachtet der Art der Aktenführung, der Dokumente oder der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Des Weiteren hänge der Auskunftsanspruch auch nicht davon ab, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Der Anspruch sei auf die den Steuerpflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung beschränkt. Auch gewähre der Auskunftsanspruch kein Recht darauf, dass Kopien ganzer Akten bzw. einzelner Dokumente mit personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötige, um seine Rechte nach der DSGVO durchzusetzen, seien ihm auch Kopien von Dokumenten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen. Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der Bundesfinanzhof im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der DSGVO zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür müsse sie aber die Umstände darlegen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaube der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

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